Taxi

BPT 121


Kategorie BPT 121 TAXI

Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B und C


1. Rechtliche Grundlagen

Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) eine Bewilligung (Code 121 auf dem Führerausweis) zum berufsmässigen Personentransport.


Die bis Ende März 2003 existierende Taxi-Kategorie D1 gibt es nicht mehr. Neu braucht, wer berufsmässig mit einem Personenwagen (höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führersitz und höchstens 3,5 t Gesamtgewicht) Personen transportieren will, die Kategorie B, plus die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Wer mehr als 8 und maximal 16 Personen transportieren will, benötigt, unabhängig vom Fahrzeuggewicht, die neue Unterkategorie D1. Für Personentransporte über 16 Personen benötigt man die Kategorie D. Für Führerausweise die vor dem 1.4.2003 erworben wurden, gelten Übergangsbestimmungen.


2. Mindestalter

Das Mindestalter für die Kategorien B, B1, C und C1 beträgt 21 Jahre. Für die Spezialkategorie F liegt das Mindestalter bei 16 Jahren.


3. Fahrpraxis und Lernfahrausweis

Wer mit Fahrzeugen einer der vorgenannten Kategorien berufsmässig Personen transportieren will, muss während mindestens einem Jahr regelmässig ein Fahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen der Kategorien A und A1, klaglos geführt haben. Ein Lernfahrausweis ist nicht erforderlich.


4. Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem Strassenverkehrsamt einzureichen:

  • Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
  • Ein aktuelles Passfoto in Farbe (Format 35 x 45 mm), sofern noch nicht im Besitz eines Führerausweises in Kreditkartenformat


5. Verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung (für InhaberInnen der Kategorien B, B1 und F)

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie vom Strassenverkehrsamt eine Aufforderung für eine verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung sowie eine Adressliste der Vertrauensärzte zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins. Spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen Ihre Bewerbung, erhalten Sie die Anmeldeunterlagen zur Zusatztheorieprüfung.


6. Zusatzprüfungen und Bewilligung

Die Bewilligung wird dem/der InhaberIn eines Führerausweises der Kategorie B, B1 oder F auf dem Führerausweis eingetragen, wenn er/sie:


  • an einer Zusatztheorieprüfung (ARV 2) nachweist, dass er/sie die gültigen Arbeits- und Ruhezeiten kennt. Diese Prüfung kann in den drei Landessprachen (D, F, I) abgelegt werden und erfolgt am Computer.
  • an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er/sie fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.


7. Bewilligungen ohne Zusatzprüfungen

InhaberInnen der Kategorie C erhalten auf (schriftliches) Gesuch hin die Bewilligung ohne weitere Prüfung, wenn sie während mindestens einem Jahr vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug klaglos gefahren sind. Dies gilt ebenso für InhaberInnen der Kategorie C1, sofern die Zusatztheorieprüfung gem. Anhang 11 VZV nach dem 1.11.2003 absolviert wurde. InhaberInnen der Kategorie D oder der (seit 1.4.2003 neuen) Kategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ebenfalls ohne weitere Prüfung erteilt.

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